Der schnelle Seitenzugriff
Verwenden Sie Tastenkürzel, etwa Alt mit der entsprechenden Zahl, um auf diesem Webauftritt zu navigieren.
- [Alt + 7: Suche ]
- [Alt + 8: Service - Übersicht ]
- [Alt + 9: Kontakt ]
- [Alt + 4: Glossar ]
- [Alt + 5: Glossar ]
- [Alt + 6: Gesamtübersicht / Sitemap ]
- [Alt + 1: Hilfe ]
- [Alt + 2: Widerspruch ]
- [Alt + 3: Rücktritt ]
- [Alt + 0: Startseite ]
- AccessKey - Informationen über Tastaturkürzel
Informationen zum Widerrufrecht
Gerade abgeschlossene Versicherungsverträge können gemäß § 8 Abs. 4 VVG innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung widerrufen werden. Fehlt in Ihrem Antrag eine Widerrufsbelehrung ganz oder ist sie nicht in gebotenem Maße erfolgt, so verlängert sich die Frist auf den Zeitpunkt einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie.
Die Widerrufsfrist beginnt dabei i.d.R. mit der Unterzeichnung des Antrags durch den Versicherungsnehmer, frühestens jedoch mit der gesetzlich vorgeschriebenen Aushändigung bzw. Übersendung der "Verbraucherinformation". Zur Einhaltung der Frist ist die rechtzeitige Postaufgabe des Widerrufs ausreichend.
Auszug § 8 Abs. 4 VVG
Wird mit Ausnahme der Lebensversicherung ein Versicherungsverhältnis mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr geschlossen, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn und soweit der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährt oder wenn die Versicherung nach dem Inhalt des Antrags für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt ist.