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Informationen zum Widerspruchsrecht
Haben Sie bei Vertragsabschluß von Ihrem Versicherungsgeber keine "Verbraucherinformation" erhalten, die Sie gemäß § 5a VVG über die grundlegenden Inhalte des Vertrages aufklärt, oder enthält diese nicht die nach § 10a VAG notwendigen Informationen, so können Sie auch nach Ablauf der Widerrufs- bzw. Rücktrittsfristen noch der neu eingegangenen Versicherung widersprechen. Möglich ist dies bis zu einem Jahr nach der ersten Beitragszahlung.
Auszug § 5 VVG
1.) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
2.) Diese Genehmigung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins darauf hingewiesen hat, daß Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Der Hinweis hat durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk in dem Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt des Versicherungsscheins hervorgehoben ist, zu geschehen; auf die einzelnen Abweichungen ist besonders aufmerksam zu machen.
3.) Hat der Versicherer den Vorschriften des Absatzes 2 nicht entsprochen, so ist die Abweichung für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrags insoweit als vereinbart anzusehen.
4.) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.